Report: Ãœber dem Gesetz? – Drohne kaufen, auspacken, losfliegen? Ganz so einfach ist das nicht

Hartmut Schumacher 3. January 2016 1 Kommentar(e)

Welche Drohnen kann ich ohne Papierkram fliegen? Wo darf ich sie aufsteigen lassen? Und worauf muss ich achten? Hier erfahren Sie es.

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Gegenwärtig herrschen bei der Verwendung von Drohnen paradiesische Zustände. Oder aber Wildwestverhältnisse, je nach Sichtweise. Denn Hobbypiloten, die keine allzu großen Drohnen steuern, können ohne jeden bürokratischen Aufwand ihrer Leidenschaft nachgehen, solange sie sich an einige vernünftige Regeln halten.

Das soll sich nach dem Willen des deutschen Bundesverkehrsministers Alexander Dobrindt jedoch bald ändern: Alle privat und gewerblich genutzten Fluggeräte ab einem Gewicht von 0,5 Kilogramm sollen künftig kennzeichnungspflichtig werden. Das soll es ermöglichen, bei Missbrauch oder bei Unfällen den Verursacher zu identifizieren. Für gewerbliche Nutzer von Drohnen wird zudem in Zukunft eine Art Führerschein Pflicht sein. Für diese Lizenz, die durch das Luftfahrtbundesamt erteilt wird, muss der Drohnenbenutzer in einer Prüfung fliegerische und luftrechtliche Kenntnisse nachweisen.

Aber es wird auch Lockerungen der Regeln geben: Landesbehörden können künftig auch Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten erlauben, wenn er den sicheren Betrieb nachweisen kann. Bisher sind Flüge außerhalb der Sichtweite grundsätzlich verboten.

Was darf ich fliegen?

Wiegt Ihre Drohne weniger als 5 Kilogramm? Und verwenden Sie sie ausschließlich für Zwecke der „Sport- oder ­Freizeitgestaltung“? Dann gilt sie als „Flugmodell“ – und Sie dürfen sie ohne spezielle Erlaubnis verwenden.
Setzen Sie die Drohne dagegen zu „sonstigen, insbesondere ­gewerblichen Zwecken“ ein oder wiegt die Drohnen mehr als ­­5 Kilogramm (bis zu 25 Kilogramm), dann gilt sie als „unbemanntes Luftfahrtsystem“.

Für solche Drohnen benötigen Sie eine „Aufstiegserlaubnis“, die Sie bei der Landesluftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes beantragen können. Eine solche Erlaubnis gilt meist zwei Jahre und kostet etwa 200 Euro. (Die Details variieren je nach Bundesland. Je nach Ermessen der Behörde kann es zudem nötig sein, für jeden Start der Drohne eine Einzelerlaubnis zu beantragen, vor allem bei Fluggeräten über 5 Kilogramm.)

Quadcopter Quadcopter verwenden „lediglich“ vier Propeller. Dadurch sind sie relativ preiswert, können aber im Vergleich zu ihren aufwendigeren Brüdern weniger Gewicht tragen.

Quadcopter
Quadcopter verwenden „lediglich“ vier Propeller. Dadurch sind sie relativ preiswert, können aber im Vergleich zu ihren aufwendigeren Brüdern weniger Gewicht tragen.

 

Hexacopter Hexacopter sind dank ihrer sechs Propeller schneller und stärker – und lassen sich auch dann noch sicher landen, wenn einer der Propeller ausfallen sollte.

Hexacopter
Hexacopter sind dank ihrer sechs Propeller schneller und stärker – und lassen sich auch dann noch sicher landen, wenn einer der Propeller ausfallen sollte.

 

Octocopter Octocopter können durch ihre acht Propeller noch größere Lasten tragen und fliegen sehr stabil, sind aber auch teuer und schwer und benötigen viel Strom.

Octocopter
Octocopter können durch ihre acht Propeller noch größere Lasten tragen und fliegen sehr stabil, sind aber auch teuer und schwer und benötigen viel Strom.

 

Wo darf ich fliegen?

Unproblematisch ist das Verwenden einer Drohne auf Modellflugplätzen oder (mit Einschränkungen) auf dem eigenen Grundstück. Wichtig ist, dass Sie einen Mindestabstand von 1,5 Kilometern zum Rand von Flughäfen einhalten. Aber auch in der weiteren Umgebung von Flughäfen dürfen Sie Drohnen der Kategorie „Flugmodell“ höchstens 30 Meter aufsteigen lassen. Und Drohnen der Kategorie „unbemanntes Luftfahrtsystem“ höchstens 50 Meter.

Und das ist noch längst nicht alles. Denn verboten ist darüber hinaus das Überfliegen von Menschenansammlungen, militärischen Anlagen, Krankenhäusern, Kraftwerken, Gefängnissen und Katastrophengebieten sowie des Regierungsviertels. (Die konkreten Vorschriften unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.) Zudem sollten Sie einen Sicherheitsabstand zu öffentlichen Wegen, Flüssen und Hochspannungsleitungen einhalten.

Wie darf ich fliegen?

Etliche Drohnen lassen sich steuern, indem Sie die eingebaute Kamera als Verlängerung Ihrer Augen verwenden. Dieser Verlockung sollten Sie aber nicht zu sehr nachgeben. Denn Ihre Drohne muss sich jederzeit in Ihrer direkten Sichtweite befinden. (Sobald Sie die Kamera der Drohne, ein Fernglas oder ein Nachtsichtgerät dazu verwenden, fällt dies nicht mehr unter den Begriff der direkten Sichtweite.)

Darüber hinaus müssen Sie den Luftraum während des Fluges ständig beobachten (oder von einem Begleiter beobachten lassen). Und natürlich sind Sie verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen – und zwar am besten durch Verringern der Flughöhe oder durch Landen der Drohne. Nachts dürfen Sie nicht ohne Beleuchtung fliegen. Ebenfalls tabu ist naheliegenderweise das Steuern einer Drohne unter Drogen- oder Alkoholeinfluss.

 

Situation in Österreich

Die Behörden in Österreich unterteilen Drohnen in die Kategorien „Spielzeug“, „Flugmodelle bis 25 Kilogramm“, „Flugmodelle ab 25 Kilogramm“ und „Unbemannte Luftfahrzeuge“. Für Spielzeug und für Flugmodelle bis 25 Kilogramm sind keine Betriebsbewilligungen notwendig. Flugmodelle ab 25 Kilogramm benötigen eine Betriebsbewilligung durch den Österreichischen Aero-Club.

Für „Unbemannte Luftfahrzeuge“ (mit einem Gewicht von maximal 150 Kilogramm) der Klasse 1 (mit Sichtverbindung) ist eine Betriebsbewilligung der Flugverkehrsbehörde Austro Control erforderlich. Und für „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (also ohne Sichtverbindung) ist ein Pilotenschein nötig.

Abwehrmaßnahmen

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Drohnen können nicht nur eine Belästigung darstellen, sondern auch ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko. Es sind zum Beispiel bereits mehrere Fälle bekannt, in denen Kriminelle Drohnen verwendet haben, um Mobiltelefone und Drogen in Gefängnisse einzuschmuggeln. Für Aufregung haben auch Drohnen gesorgt, die in den Sicherheitsbereich einer französischen Atomwaffenbasis eingedrungen sind, Kernkraftwerke überflogen haben oder im Garten des Weißen Hauses in Washington bruchgelandet sind.

Die deutschen Justizministerien, aber auch Unternehmen aus der Automobil- und der Rüstungsbranche testen daher sogenannte „Drone-Tracker“, die in der Lage sind, unbemannte kleine Fluggeräte anhand von Schall, Wärme, Radar und Funksignalen zu erkennen und einen Alarm auszulösen.

Das US-amerikanische Battelle-Institut hat mit dem „DroneDefender“ (siehe Bild) eine Art Gewehr entwickelt, mit dem sich Drohnen durch gezielte Funkwellen außer Gefecht setzen lassen – aus einer Entfernung von bis zu 400 Metern. Das chinesische Militär dagegen setzt auf ein hochpräzises Lasersystem mit einer Reichweite von 1,9 Kilometern, um tieffliegende Drohnen innerhalb von fünf Sekunden abzuschießen.

Auch das deutsche Bundeskriminalamt interessiert sich für Verfahren zur „kontrollierten Zwangslandung“ durch Stören der Funkfernsteuerung. Das Rüstungsunternehmen MBDA hat im Mai 2015 dem Bundeskriminalamt einen Hochenergielaser vorgeführt, mit dem sich Drohnen innerhalb von Sekunden zerstören lassen. Dieses Vorgehen steht allerdings laut Bundesinnenministerium „aufgrund der ungeklärten Risiken nicht im polizeilichen Einsatzfokus“.

 

Kamera-Aufnahmen

Wenn Sie mit Drohnen Fotos (oder Videos) ausschließlich für private Zwecke anfertigen, dann ist dies relativ problemlos. Beim gezielten Fotografieren fremder Menschen allerdings gilt es Vorsicht walten zu lassen: Dies ist nicht erlaubt, wenn ein Foto „den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“– beispielsweise wenn Sie mit Hilfe der Drohne Menschen in ihrem Garten fotografieren, der von der Straße aus nicht einsehbar ist.
Noch vorsichtiger müssen Sie sein, wenn Sie vorhaben, Drohnenfotos oder -videos zu veröffentlichen. Und dazu gehört bereits das Posten in sozialen Netzen wie Facebook oder auf YouTube.

Vorsicht! Mit der Kamera Ihrer Drohne dürfen Sie nicht den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ Ihrer Mitmenschen verletzen. Zudem dürfen Sie keine Fotos oder Videos von Menschen ohne deren Einwilligung veröffentlichen – es sei denn, sie wären Teil einer Menschenmenge.

Vorsicht!
Mit der Kamera Ihrer Drohne dürfen Sie nicht den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ Ihrer Mitmenschen verletzen. Zudem dürfen Sie keine Fotos oder Videos von Menschen ohne deren Einwilligung veröffentlichen – es sei denn, sie wären Teil einer Menschenmenge.

 

Fotos (und Videos), auf denen Menschen zu sehen sind, dürfen Sie zwar durchaus auch ohne deren Einwilligung veröffentlichen – aber nur, wenn diese Menschen Teil einer Menschenmenge sind oder „nur als Beiwerk neben einer Landschaft“ zu sehen sind.

Problematisch sind zudem „urheber­rechtlich geschützte Gebäude“. Die Panora-ma­freiheit in Deutschland erlaubt es zwar, Fotos von derartigen Gebäuden zu schießen (und diese auch zu veröffentlichen!). Das allerdings nur von öffentlich zugänglichen Bereichen aus und ohne den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern oder eben Drohnen.

 

Haftpflichtversicherung

In Deutschland und in Österreich sind Sie gesetzlich verpflichtet, für unbemannte Fluggeräte wie Modellflugzeuge und Drohnen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen – unabhängig von der Größe der Fluggeräte. Eine klassische private Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die durch eine Drohne entstehen, meist nicht ab. Daher müssen Sie sich um eine Zusatzversicherung kümmern (oder die bestehende Haftpflichtversicherung erweitern, falls möglich). Eine derartige Versicherung ist ab etwa 40 Euro pro Jahr zu haben, eine Versicherung, die auch gewerbliche Anwendungszwecke zulässt, ab etwa 100 Euro.

Bei der Auswahl der Versicherung sollten Sie darauf achten, dass sie tatsächlich Ihren Bedürfnissen entspricht: Deckt sie beispielsweise auch Flüge außerhalb von Modellflugplätzen ab? Und Flüge im Inneren von Gebäuden? Wie schwer darf die Drohne sein? Sind auch Foto- und Videoflüge versichert? Wie viele Fluggeräte sind abgedeckt? Sind Sie beim Verwenden einer fremden Drohne mitversichert? Sind umgekehrt andere Menschen versichert, die Ihre Drohne benutzen?

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Hartmut Schumacher   Redakteur

Hartmut ist ganz vernarrt in Smartphones und Tablets. Allerdings hielt er auch schon Digitaluhren für eine ziemlich tolle Erfindung. Er betrachtet Gedankenstriche als nützliche Strukturierungsmittel – und schreibt nur gelegentlich in der dritten Person über sich selbst.

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