Kündigung per WhatsApp? Klingt eigenartig, ist aber tatsächlich passiert. Eine österreichische Zahnärztin hat ihrer Gehilfin das Kündigungsschreiben über den Messenger geschickt, offenbar, um eine Frist einzuhalten. Die gute Nachricht: Das ist laut dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
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WhatsApp, Facebook und Co. haben sich ihren Platz in der Mitte der Gesellschaft über die Jahre erkämpft. Egal ob Partyeinladungen, Organisationsbesprechungen oder Dates mit der Liebsten – Messenger werden mittlerweile für jegliche Art der Kommunikation eingesetzt. Ganz frech war nun aber eine Zahnärztin aus Österreich: Die Dame verschickte tatsächlich ein Foto des Kündigungsschreibens über die Nachrichten-App. Das Foto kam noch am 31. Oktober bei ihrer Angestellten an, das originale Dokument allerdings erst am 04. November.
Das macht natürlich einen Unterschied bei der Kündigungsfrist, entscheidet also darüber, wie lange die Zahnarzthelferin noch angestellt ist. Laut der Klägerin, also der Zahnarzthelferin, stehe ihr eine Kündigungsentschädigung bis zum 31. Januar 2016 zu, ausgehend vom Datum, an dem sie das tatsächliche Schriftstück erhalten habe. Würde die WhatsApp-Kündigung gelten, hätte sie einen Monat weniger Anspruch. Ein Fall für das Gericht also, dass der Klägerin recht gab: Ein Foto des Kündigungsschreibens, per WhatsApp übermittelt, erfülle nicht das Schriftformgebot, das im Kollektivvertrag festgehalten ist, so die Argumentation des Höchstrichters.
Eine Nachricht auf einem Display würde weiters nicht gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung zuverlässig entnommen werden könne. Die WhatsApp-Kündigung ist demnach also nicht gültig. Ein klares Zeichen für die Zukunft: Nur weil Apps und Smartphones eine immer bedeutendere Rolle in unser aller Leben spielen, gelten immer noch Regeln, die nicht einfach – aus Gründen der Bequemlichkeit oder Kostenersparnis – umgangen werden können.
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