Wenn jemand die AGBs eines Konzernes verstehen möchte, muss er sich erstens 1 Woche Auszeit nehmen und zweitens studiert haben. Wirtschaft, Jus – oder im Falle von WhatsApp gar auch Englisch.
Denn die Klauseln in den AGBs von WhatsApp sind für die meisten Verbraucher in Deutschland kaum verständlich, da sie in englischer Sprache vorliegen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) geklagt und nun vor einem Berliner Kammergericht Recht bekommen.
WhatsApp wirbt auf seiner deutschsprachigen Webseite um Kunden für seine Messenger-App. Wer diesen Dienst allerdings nutzen möchte, muss sich registrieren und den Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Und hier beginnt für viele Anwender das Problem. Diese sind nämlich nicht nur seitenlang (rund 41.000 Zeichen), sondern auch nur in englischer Sprache verfasst und somit für die meisten von uns unverständlich. Und wenn wir ehrlich sind, wir haben den AGBs bisher einfach zugestimmt, ohne sie zur Kenntnis genommen zu haben. Doch wenigstens sollten die Anwender die Chance bekommen, sie zu verstehen, sagt das Kammergericht. Alltagsenglisch sei in Deutschland zwar verbreitet, nicht aber juristisches und vertragssprachliches Englisch. Also muss WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise nun in Deutsch bereitstellen.
Die Richter monierten auch eine weitere Unart von Großkonzernen. Denn neben einer E-Mail-Adresse müsste eigentlich jeder Anbieter eine weitere Möglichkeit für eine leichte und ständig verfügbare Kontaktaufnahme anbieten, etwa eine Telefonnummer. Und auch hier handelt WhatsApp gegen das (Telemedien-)Gesetz.
Bei Zuwiderhandeln muss WhatsApp übrigens ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bezahlen. Das könnte man dort wahrscheinlich aus der Portokasse nehmen. Dennoch irgendwann muss WhatsApp Farbe bekennen, denn eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich. Sehr wohl kann WhatsApp aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Hier das vollständige Urteil des Kammergerichts.