Internet und Telefon gehören heutzutage zum Standard in Wohnungen. Die Verträge werden in der Regel mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen. Verlängern sich die Verträge automatisch um ein Jahr, wenn nicht gekündigt wurde, kann zwischendurch nicht einfach nach Belieben der Anbieter gewechselt werden. Doch wie verhält es sich eigentlich, wenn man umzieht?
Können Verträge für Internet und Telefon in solch einem Fall einfach gekündigt werden? Das geltende Gesetz steht dabei klar aufseiten der Verbraucher. Aber was genau bedeutet das eigentlich?
Wenn man die Wohnung wechselt, ist es im Normalfall möglich, bestehende Verträge einfach auf das neue Zuhause zu übertragen. Dazu müssen Verbraucher einen Antrag beim Vertragspartner stellen und die neue Adresse sowie das Umzugsdatum bekannt geben. Es empfiehlt sich, schon frühzeitig mit dem Telefon- und Internetanbieter in Kontakt zu treten. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Übertragung pünktlich vollzogen wird. Besteht der Vertrag weiterhin, sollte außerdem die Rechnungsadresse geändert werden.
Bei der Vertragsübertragung an den neuen Wohnort sollten Verbraucher folgendes beachten: Nach dem Umzug beginnt die Vertragslaufzeit nicht von vorn. Stattdessen bleibt sie unberührt und läuft regulär weiter. Befindet man sich beim Umzug also etwa im zehnten Monat eines Vertrages mit 24-monatiger Laufzeit, kann dieser zum normalen Ende dieser Laufzeit gekündigt werden – also 14 Monate später. Dabei gilt es, die Kündigungsfrist zu beachten.
Etwas anders sieht die Sachlage aus, wenn der Telefon- und Internetanbieter seinen Dienst am neuen Wohnort nicht erbringen kann – etwa, weil dieser außerhalb seiner Abdeckung liegt oder weil dort die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit für das Internet nicht möglich ist. Ist das der Fall, bedeutet das aber nicht, dass Kunden bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit weiterzahlen müssen – im Gegenteil.
Kann der Vertragspartner seinen Teil des Vertrages in der neuen Wohnung des Kunden nicht erfüllen, tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft. Kunden haben also die Option, den Vertrag zum Umzugstag zu kündigen.
Damit dabei nichts schiefgeht, sollte man mit Kündigungsvorlage kündigen. Auf diese Weise kann man sichergehen, dass alle relevanten Informationen in der Kündigung enthalten sind. Weist das Kündigungsschreiben Fehler oder Lücken auf, bleibt der Vertrag im schlimmsten Fall bestehen. So können unnötige Kosten auf den Verbraucher zukommen.
Klärt man frühzeitig die bestehenden Möglichkeiten rund um die Übertragung mit dem Internetanbieter ab, profitiert man von einem zeitlichen Puffer. Kommt es zum Sonderkündigungsrecht, hat man also Zeit, die Kündigung einzureichen und sich in Ruhe nach einem neuen Anbieter umzusehen.
Auch, wenn Verbraucher von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können, gelten Fristen. Es handelt sich also nicht um eine fristlose Kündigung. Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist die Frist aber überschaubar und sollte deshalb gut einzuhalten sein. Da ein Umzug in der Regel mit etwas Vorlauf einhergeht, scheint die Frist von einem Monat angemessen.
Dabei sollte man allerdings beachten, dass der Vertrag wirklich erst zum Datum des Auszuges beendet werden kann. Es ist also nicht möglich, einen bestehenden Vertrag schon vor dem Umzug stilllegen zu lassen. So werden die Rechte des Vertragspartners gewahrt. Wer seine Rechte kennt und sich rechtzeitig an den Anbieter wendet, hat durch einen Umzug keinerlei Nachteile.
Zieht man um und nimmt den Vertrag mit, möchte man meist seine bisherige Rufnummer behalten. Bei Mobilfunkverträgen stellt dies kein Problem dar, da diese nicht ortsgebunden sind – auch dann, wenn es zu einem Anbieterwechsel kommt. Für die Rufnummernmitnahme dürfen Verbrauchern keine Kosten entstehen.
Anders sieht es beim Festnetztelefon aus. Findet der Umzug innerhalb des Ortes statt, bleibt die Vorwahl gleich. Doch auch in diesem Fall wird in der Regel eine neue Nummer für den Anschluss in der zukünftigen Wohnung vergeben. Zieht man in ein anderes Vorwahlen-Gebiet, steht die Mitnahme der Rufnummer ohnehin außer Frage.
Verbraucher, die ins Ausland umziehen, sollten sich besonders frühzeitig um eine Klärung mit ihrem Vertragspartner kümmern. Im Normalfall wird dabei das Recht auf außerordentliche Kündigung greifen. Dies liegt daran, dass die Vertragsdienstleistung im Ausland beim Großteil der Anbieter nicht aufrechterhalten werden kann.