Internet als Grundrecht: Der praktische Wegweiser für Ihre Ansprüche

4. September 2025 Comments Off on Internet als Grundrecht: Der praktische Wegweiser für Ihre Ansprüche Kommentar(e)

Seit dem 1. Dezember 2021 haben alle Bürger in Deutschland ein einklagbares Recht auf Internet mit angemessener Geschwindigkeit. Dieses gesetzlich verankerte Recht sichert jedem Haushalt einen schnellen Internet- und Telefonanschluss zu. Allerdings entspricht die gesetzliche Mindestversorgung nicht dem, was viele unter “schnellem Internet” verstehen.

Tatsächlich wurde die Internet-Grundversorgung zunächst mit mindestens 10 MBit/s im Download und 1,7 MBit/s im Upload festgelegt. Im Sommer 2024 hat der Digitalausschuss des Bundestages jedoch beschlossen, diese Mindestgeschwindigkeiten auf 15 MBit/s beim Download und 5 MBit/s beim Upload zu erhöhen. Trotz tausender Anfragen wurde das Recht auf Internet in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten der Telekommunikationsmindestversorgungs-Verordnung nur in einem einzigen Fall durchgesetzt.

Dieser Ratgeber erklärt, was das Internet-Grundrecht konkret bedeutet, welche gesetzlichen Grundlagen es gibt und wie Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen können. Außerdem erfahren Sie, welche Kosten auf Sie zukommen können und ob auch Menschen mit schlechter Bonität oder Schufa-Einträgen Anspruch auf diese Grundversorgung haben.

Was bedeutet Internet als Grundrecht?

Das Internet hat sich von einer technologischen Neuheit zu einem wesentlichen Medium entwickelt, das die Lebensgestaltung der meisten Deutschen entscheidend mitprägt. Der Bundesgerichtshof stellte 2013 fest, dass “der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands sich täglich des Internets bedient” und dessen “Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht”. Doch welche rechtliche Stellung hat der Internetzugang in Deutschland wirklich?

Recht auf Internet im Grundgesetz – Realität oder Vision?

Tatsächlich findet sich im Grundgesetz keine ausdrückliche Erwähnung eines “Rechts auf Internet”. Allerdings leiten Juristen dieses Recht aus bestehenden Grundrechten ab. Insbesondere Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert jedem das Recht, “sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten”. Da das Internet als allgemein zugängliche Quelle gilt, fällt der Zugang dazu unter diesen Grundgesetzartikel.

Darüber hinaus schützt Artikel 2 des Grundgesetzes die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit auch den Zugang zum Internet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass sich die Informationsfreiheit des Artikels 5 GG auch auf das Recht erstreckt, Anlagen zum Zwecke des Internetzugangs zu beschaffen und zu nutzen.

Dennoch fehlt eine explizite Verankerung im Grundgesetz. Führende Innen- und Rechtspolitiker der SPD planten daher, ein Grundrecht auf Informationsfreiheit im Internet zu schaffen, um die Verfassung an die Anforderungen der modernen Kommunikationsgesellschaft anzupassen. Auch die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger betonte: “Die Internetnutzung ist ein Bürgerrecht”.

Das Internet hat nicht nur neue Freiheiten geschaffen, sondern auch die Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Partizipation erweitert. Der Weg in die Öffentlichkeit wurde kürzer und einfacher. Somit besteht zwar kein explizites Grundrecht auf Internet, wohl aber ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß dem Telekommunikationsgesetz.

Unterschied zwischen Grundversorgung und Highspeed-Internet

Die gesetzliche Grundversorgung liegt derzeit bei 15,0 Megabit pro Sekunde im Download und 5,0 Megabit pro Sekunde im Upload bei einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden. Diese Werte wurden zuletzt erhöht – zuvor lagen sie bei 10 Megabit Download und 1,7 Megabit Upload.

Die Mindestversorgung ermöglicht:

• Grundlegende Internetaktivitäten wie E-Mail, Messaging und Social Media
• Surfen auf Webseiten und Onlineshopping
• Onlinebanking und Behördendienste
• Grundlegende berufliche Vernetzung und Bildungsangebote

Für anspruchsvollere Anwendungen wie hochauflösendes Videostreaming oder den Versand großer Datenmengen reicht diese Grundversorgung jedoch kaum aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte daher eine Mindestbandbreite von 30 Mbit/s im Download, während andere Kritiker sogar 50 Mbit/s als angemessen betrachten.

Bemerkenswert ist: Die Grundversorgung muss zu einem “erschwinglichen Preis” angeboten werden. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für vergleichbare Telekommunikationsdienste und wurde von der Bundesnetzagentur mit etwa 35 Euro monatlich beziffert. Die Verbraucherzentrale Bundesverband betont jedoch, dass die Breitband-Grundversorgung auch Menschen mit niedrigem Einkommen zugutekommen muss.

Wichtig für Verbraucher mit schlechter Bonität: Der gesetzliche Anspruch gilt unabhängig von der Schufa-Bewertung. Die Grundversorgung darf nicht an der Kreditwürdigkeit scheitern, da sie die gesellschaftliche Teilhabe sicherstellen soll. Statistiken zeigen, warum dies wichtig ist: In der Einkommensgruppe bis 1.000 Euro sind nur 54,1% Internetnutzer, bei Menschen über 70 Jahren sogar nur 29,4%.

Interessanterweise besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss – die Versorgung kann auch drahtlos, etwa über Mobilfunk oder Satellit, erfolgen. Entscheidend ist nur, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden.

Gesetzliche Grundlagen und Mindestanforderungen

Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Internetversorgung in Deutschland wurde im Jahr 2021 geschaffen. Während die vorherigen Abschnitte die Bedeutung des Internets als Grundrecht erläutert haben, befasst sich dieser Teil mit den konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen und technischen Mindestanforderungen.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) im Überblick

Zunächst ist das modernisierte Telekommunikationsgesetz (TKG) zu nennen, das am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Es schafft einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und einem angemessen schnellen Internetzugang. Dieser Rechtsanspruch gilt sowohl für den Wohn- als auch für den Geschäftsort.

Das TKG zielt darauf ab, die wirtschaftliche und soziale Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger zu stärken und setzt damit Vorgaben des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um. Besonders bemerkenswert: Das Gesetz enthält ein Fristenregime, wonach im Regelfall innerhalb von 12 Monaten ab Beschwerdeeingang bei der Bundesnetzagentur die Versorgung angeordnet wird.

Was regelt die TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)?

Die TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) konkretisiert die Bestimmungen des TKG und definiert die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe. Sie trat am 1. Juni 2022 in Kraft und legt präzise fest, welche technischen Anforderungen der Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe erfüllen muss.

Darüber hinaus regelt die TKMV auch die Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst. Dieser muss im Download und Upload jeweils mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde bei einer maximalen Latenz von 150,0 Millisekunden gewährleisten.

Wichtig für Personen mit schlechter Bonität oder Schufa-Einträgen: Die Mindestversorgung muss für Verbraucherinnen und Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Dieser liegt bei etwa 35 Euro monatlich. Eine Ablehnung aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags ist nicht zulässig, da das Recht auf Internetversorgung der sozialen Teilhabe dient.

Aktuelle Mindestgeschwindigkeit: Download, Upload, Latenz

Seit dem 31. Dezember 2024 gelten folgende aktualisierte Mindestanforderungen:

• Download-Geschwindigkeit: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde
• Upload-Rate: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde
• Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden

Diese Werte wurden kürzlich angehoben. Bis Ende 2024 galt für die Download-Geschwindigkeit ein Wert von mindestens 10 Megabit pro Sekunde, während die Upload-Rate bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen musste.

Der bessere Upload soll wesentlich dabei helfen, Videokonferenzen problemlos zu überstehen. Durch die neuen Werte könnten künftig 2,2 Millionen Adressen und damit 0,4 Millionen mehr Haushalte als unterversorgt gelten.

Wie oft werden die Werte überprüft?

Die Bundesnetzagentur evaluiert die Mindestanforderungen jährlich. Dies wurde auch vom Verbraucherzentrale Bundesverband positiv bewertet, da es zeitnahe Anpassungen ermöglicht. Die jährliche Überprüfung stellt sicher, dass die Mindestversorgung mit der technologischen Entwicklung Schritt hält.

Bei der aktuellen Überprüfung stützt sich die Bundesnetzagentur auf vier Sachverständigengutachten, die folgende Themen behandeln:

• Anforderungen von Mehrpersonenhaushalten
• Aufnahme weiterer Qualitätsparameter
• Eignung von Übertragungstechniken
• Erarbeitung einer validen Datenbasis

Die regelmäßige Überprüfung ist vergleichbar mit dem Mindestlohn: “Die meisten haben mehr, aber niemand soll darunterfallen”. Laut der Bundesnetzagentur hilft die Anhebung der Mindestgeschwindigkeiten dabei, die digitale Teilhabe in Deutschland voranzubringen.

Trotz dieser gesetzlichen Grundlagen wurde der Rechtsanspruch bislang kaum in Anspruch genommen. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur gingen seit 2022 etwa 5.500 Eingaben von Bürgern ein, die von dem Rechtsanspruch Gebrauch machen wollten. Jedoch erfolgte lediglich in etwa 30 Fällen die “Unterversorgungsfeststellung” und nur in vier Fällen verpflichtete die Bundesnetzagentur einen Internetanbieter zu einem besseren Anschluss.

So prüfen Sie Ihre Internetversorgung

Um Ihr Recht auf Internetversorgung geltend zu machen, müssen Sie zunächst wissen, ob Ihre aktuelle Versorgung den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Hierfür stellt die Bundesnetzagentur verschiedene Werkzeuge zur Verfügung.

Breitbandatlas: So finden Sie Ihre aktuelle Versorgung

Der Breitbandatlas ist das zentrale Informationsmedium zur aktuellen Breitbandversorgung in Deutschland und wird regelmäßig aktualisiert. Er veranschaulicht, welche Techniken und Bandbreiten für die Datenübertragung an Ihrem Wohnort zur Verfügung stehen. Über 230 Unternehmen beteiligen sich mit ihren Daten an diesem Atlas – mit steigender Tendenz.

So nutzen Sie den Breitbandatlas:

1. Rufen Sie den Breitbandatlas über den Webdienst auf
2. Geben Sie Ihren Ortsnamen, Ortsteil oder Ihre Postleitzahl in die Suchfunktion ein
3. Die Karte navigiert zum gesuchten Ort und zeigt die verfügbaren Bandbreiten und Technologien

Die Breitbandverfügbarkeit wird dabei in fünf Kategorien von 0-10% (nicht versorgt) bis >95% (versorgt) dargestellt. Für jede Gemeinde werden sowohl die Breitbandverfügbarkeiten als auch die zur Verfügung stehenden Zugangstechnologien aufgeführt.

Messverfahren der Bundesnetzagentur richtig nutzen

Falls Ihre tatsächliche Internetgeschwindigkeit nicht den vertraglichen Zusagen entspricht, können Sie die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen. Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie bei erheblichen Abweichungen das Recht, Ihr Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Für einen rechtssicheren Nachweis müssen Sie folgende Schritte beachten:

• Führen Sie 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen durch
• Messen Sie an 3 unterschiedlichen Kalendertagen mit jeweils mindestens einem Tag Abstand
• Verteilen Sie die Messungen gleichmäßig: 10 Messungen pro Tag
• Halten Sie zwischen den Messungen eines Tages mindestens 5 Minuten Abstand
• Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages muss ein Abstand von mindestens drei Stunden liegen

Die Breitbandmessung Desktop-App kann kostenlos heruntergeladen werden und ist für Windows, Mac und Linux verfügbar. Nach Abschluss der Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll, das ausweist, ob eine Minderleistung vorliegt.

Wann liegt eine Unterversorgung vor?

Eine Unterversorgung liegt vor, wenn die gesetzlich festgelegten Mindestgeschwindigkeiten nicht erreicht werden. Aktuell betragen diese 15,0 Megabit pro Sekunde im Download, 5,0 Megabit pro Sekunde im Upload bei einer maximalen Latenz von 150 Millisekunden.

Eine erhebliche Abweichung im Sinne des Messverfahrens liegt vor, wenn:

4. Nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90% der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
5. Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90% der Messungen erreicht wird oder
6. An mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird

Wichtig für Personen mit schlechter Bonität: Der Anspruch auf Internetversorgung besteht unabhängig von Schufa-Einträgen, da das Recht auf Internet der sozialen Teilhabe dient. Eine Ablehnung aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags ist nicht zulässig.

Falls Sie keine ausreichende Versorgung haben und kein Anbieter Ihnen eine Versorgung in absehbarer Zeit in Aussicht stellt, können Sie sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Diese prüft Ihre Angaben und stellt gegebenenfalls offiziell eine Unterversorgung fest, woraufhin Anbieter verpflichtet werden können, Ihnen ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

Ihr Recht durchsetzen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wurde festgestellt, dass Ihre Internetversorgung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, können Sie aktiv werden und Ihr Recht auf angemessene Internetversorgung einfordern. Das Verfahren läuft über mehrere Stufen ab und erfordert etwas Geduld.

Kontaktaufnahme mit der Bundesnetzagentur

Zunächst sollten Sie sich bei Ihrem aktuellen Anbieter beschweren. Falls dieser keine bessere Verbindung liefern kann oder will, ist die Bundesnetzagentur der nächste Ansprechpartner. Der Kontakt erfolgt über ein spezielles Formular auf der Website der Behörde. Hier schildern Sie Ihre Situation, und die Bundesnetzagentur prüft Ihre Angaben.

Wichtig zu wissen: Auch bei schlechter Bonität oder negativen Schufa-Einträgen haben Sie Anspruch auf die Internetgrundversorgung. Die gesetzliche Mindestversorgung darf nicht an der Kreditwürdigkeit scheitern.

Ablauf nach Feststellung der Unterversorgung

Nach Erhalt Ihrer Beschwerde prüft die Bundesnetzagentur Ihre Angaben und informiert die Telekommunikationsanbieter. Liegt tatsächlich eine Unterversorgung vor, wird diese innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung offiziell festgestellt und – ohne Nennung Ihrer persönlichen Daten – veröffentlicht.

Diese Feststellung zeigt den Telekommunikationsunternehmen das zu versorgende Gebiet an. Danach haben die Unternehmen einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.

Fristen und Zeitrahmen bis zur Versorgung

Der gesamte Prozess läuft nach folgendem Zeitplan ab:

7. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang Ihrer Beschwerde: Feststellung der Unterversorgung
8. Ein weiterer Monat: Frist für freiwillige Angebote der Anbieter
9. Spätestens fünf Monate nach Feststellung der Unterversorgung: Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen
10. Nach weiteren drei Monaten: Beginn der Schaffung der Anschlussvoraussetzungen
11. Innerhalb von weiteren drei Monaten: Bereitstellung des Mindestangebots

Die Gesamtdauer hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von erforderlichen Baumaßnahmen. Daher kann sich der Prozess durchaus über ein Jahr hinziehen.

Was tun, wenn kein Anbieter freiwillig liefert?

Meldet sich innerhalb der einmonatigen Frist kein Anbieter freiwillig, nimmt die Bundesnetzagentur Kontakt zu Unternehmen auf, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen. Anschließend verpflichtet die Behörde innerhalb von spätestens fünf Monaten nach Feststellung der Unterversorgung ein oder mehrere Unternehmen, Ihnen eine Mindestversorgung anzubieten[182].

Allerdings müssen Sie bei der verbauten Anschlusstechnik nehmen, was Sie bekommen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Technik, etwa Glasfaser, besteht nicht. Auch wenn die Bundesnetzagentur einen Anbieter verpflichtet, erfolgt die Verpflichtung unabhängig von der angebotenen Technik.

Beachtenswert ist jedoch, dass trotz tausender Anfragen dieses Verfahren in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten der Telekommunikationsmindestversorgungs-Verordnung nur in einem einzigen Fall zu einer Verpflichtung geführt hat.

Kosten, Technik und Bonität: Was Sie wissen müssen

Bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Internet spielen finanzielle, technische und bonitätsbezogene Aspekte eine entscheidende Rolle. Die konkreten Rahmenbedingungen bestimmen, welche Möglichkeiten Ihnen persönlich zur Verfügung stehen.

Was bedeutet ‘erschwinglicher Preis’ laut Gesetz?

Die Bundesnetzagentur hat den “erschwinglichen Preis” für die Internetgrundversorgung auf etwa 30 Euro monatlich festgelegt. Dieser Wert orientiert sich am bundesweiten Durchschnitt vergleichbarer Angebote. Zusätzliche Kosten, wie etwa der Stromverbrauch einer Satellitenschüssel, werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Preisentwicklung wird von der Bundesnetzagentur kontinuierlich beobachtet und angepasst.

Welche Technik darf verwendet werden (z. B. Satellit)?

Für die Mindestversorgung ist keine bestimmte Technik vorgeschrieben. Tatsächlich kommen verschiedene Übertragungswege in Frage:

• Leitungsgebundene Anschlüsse (DSL, Kabel)
• Mobilfunk
• Satelliteninternet

Entscheidend ist lediglich, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt werden.

Internet trotz Schufa-Eintrag – geht das?

Internetanbieter führen standardmäßig Bonitätsprüfungen durch. Ein negativer Schufa-Eintrag bedeutet jedoch nicht automatisch eine Ablehnung. Folgende Strategien erhöhen Ihre Chancen:

• Wählen Sie günstige Einstiegstarife mit niedrigeren Geschwindigkeiten (16 oder 50 MBit/s)
• Verzichten Sie auf kostenpflichtige Extras wie TV-Pakete
• Fragen Sie nach einer Kaution als Alternative zur Bonitätsprüfung
• Vergleichen Sie verschiedene Anbieter, da diese unterschiedliche Bewertungskriterien haben

Gibt es Anspruch auf Glasfaser oder nur Mindestversorgung?

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Anschlusstyp wie Glasfaser. Selbst wenn die Bundesnetzagentur einen Anbieter zur Versorgung verpflichtet, erfolgt dies unabhängig von der verwendeten Technik. Entscheidend ist lediglich, dass die Mindestgeschwindigkeit an Ihrem Hauptwohnsitz oder Geschäftsort verfügbar ist.

Fazit

Das Recht auf Internet stellt zweifellos einen bedeutsamen Fortschritt für die digitale Teilhabe in Deutschland dar. Obwohl die aktuellen Mindestgeschwindigkeiten von 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload für anspruchsvollere Anwendungen kaum ausreichen, bieten sie dennoch eine grundlegende Versorgung für alltägliche Internetaktivitäten.

Besonders wichtig erscheint die Tatsache, dass dieses Recht unabhängig von der Bonität besteht. Negative Schufa-Einträge dürfen demnach kein Hindernis für den Zugang zur digitalen Grundversorgung darstellen. Alternativ können Betroffene eine Kaution anbieten oder günstigere Einstiegstarife wählen, um ihre Chancen auf einen Internetzugang zu verbessern.

Allerdings zeigt die geringe Durchsetzungsquote, dass zwischen dem rechtlichen Anspruch und seiner praktischen Umsetzung noch eine erhebliche Lücke klafft. Tausende Anfragen führten bislang nur in wenigen Fällen tatsächlich zu einer Verpflichtung von Anbietern.

Der Weg zur Durchsetzung erfordert daher Geduld und Durchhaltevermögen. Zunächst sollten Betroffene ihre Unterversorgung mit den Messtools der Bundesnetzagentur dokumentieren und anschließend das offizielle Beschwerdeverfahren einleiten. Danach kann es durchaus ein Jahr dauern, bis eine verbesserte Internetversorgung bereitgestellt wird.

Ungeachtet der praktischen Herausforderungen bleibt das Internet-Grundrecht ein wesentlicher Schritt zur Sicherung gesellschaftlicher Teilhabe in der digitalen Welt. Die jährliche Überprüfung der Mindestanforderungen durch die Bundesnetzagentur sorgt zudem dafür, dass die Standards mit der technologischen Entwicklung Schritt halten werden.

Letztendlich sollten alle Bürger in Deutschland ihre Rechte kennen und bei Bedarf aktiv einfordern. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Internet als grundlegende Infrastruktur tatsächlich allen zur Verfügung steht – unabhängig von Wohnort, Einkommen oder Bonität.

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