Eltern sind durchaus in der Pflicht, wenn Kinder via soziale Netze belästigt werden. Ein Vater aus Bad Hersfeld wurde nun dazu verurteilt, WhatsApp und Co vom Handy seiner Tochter zu löschen.
Weil seine 16 Jahre und 11 Jahre alten Töchter vom Schulfreund des Vaters via WhatsApp sexuell belästigt wurden, musste das Amtsgericht in Bad Hersfeld den Vater nun dazu zwingen, den Messenger vom Smartphone seiner Töchter zu entfernen. Lediglich ein vorheriges Backup sowie ggf. ein Ausdruck der bisherigen Chat-Verläufe könne zuvor noch durchgeführt werden, urteilte das Gericht.
Und weiter: „Dem Kindesvater wird aufgegeben, jegliche Messenger-Apps, welche eine zwangsweise automatische Vernetzung des Nutzers mittels der eigenen sowie fremder im Gerät hinterlegter Mobiltelefonnummern zwingend vorsehen oder vorschreiben, von den Smart-Geräten der Kinder stetig fernzuhalten…“
Und reden, reden, reden
Außerdem müsse der Vater regelmäßig Gespräche mit seinen Töchtern über die sinnvolle Nutzung von solchen Messaging-Diensten führen. Und einmal pro Quartal muss der Vater die Gerät jedes Kindes in Augenschein nehmen und etwaige jugendgefährdende Inhalte gemeinsam mit dem jeweiligen Kind besprechen.
Anzeige durch Mutter und Lehrerin
Angezeigt wurden die Vorfälle von der älteren Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter und deren neuen Lebensgefährten. Unterstützt wurde die Anzeige von der Klassenlehrerin und dem Direktor der vom Mädchen besuchten Schule. Die Lehrerin berichtete, dass die Tochter durch den Freund des Kindesvaters über das Programm “WhatsApp” langandauernd sexuell belästigt worden sei. Er habe außerdem bei den Besuchen bei sich auch einige Male Fotos von den Töchtern angefertigt. Der Vater dürfte aber so viel Vertrauen in seinen ehemaligen Schulfreund gehabt habe, dass er der älteren Tochter eine Blockierung des “WhatsApp”-Kontaktes zu diesem Freund untersagt habe.
Diese Auflagen an den Vater zeigen, dass die Eltern durchaus verpflichtet sind, die Handy-Inhalte der Kinder zu kontrollieren, Privatsphäre geht bei Kindern also nicht vor. Für manche Eltern sicherlich eine neue Erkenntnis.
Quelle: Hessenrecht Landessprechungsdatenbank via Futurezone