Samsung und das Zombie-Geschmacksmuster

10. September 2011 1 Kommentar(e)

Ok, die Überschrift ist vielleicht ein wenig übertrieben, aber wer von euch wusste, dass das Samsung Galaxy Tab 10.1 nicht wegen der Ähnlichkeit zum iPad sondern zu einem im Jahr 2004 (!) gesicherten Geschmacksmuster nicht mehr verkauft werden darf?

Was bisher geschah
Wir erinnern uns: Am 9. August erwirkten Apple-Rechtsverdeher Apple-Anwälte eine Einstweilige Verfügung gegen Samsung am Landgericht Düsseldorf. Dadurch durfte das Samsung Galaxy Tab 10.1 kurzzeitig in der gesamten Europäischen Union (ausgenommen den Niederlanden, den dort lief bereits ein anderer Apple gegen Samsung-Prozess) nicht mehr verkauft werden. Später stellte sich heraus, dass das Düsseldorfer Landgericht gar nicht die Kompetenz besitzt, ein EU-weites Verkaufsverbot zu erwirken. Außerdem wurde publik, dass Anschauungsmaterial offenbar gefälscht wurde.

Bildquelle: allaboutsamsung.de

Detail am Rande: Einstweilige Verfügungen und gegenseitige Klagewellen gehören nicht nur in der Elektronikbranche zum Alltag. Auch die Rechtsabteilungen diverser Kaffeemaschinen-Hersteller decken sich immer wieder gegenseitig mit Klagen ein. Was aber die wenigsten wissen und was diesen Fall besonders bizarr macht, ist die Tatsache, dass es am Düsseldorfer Landgericht gar nicht darum geht, ob Samsung mit dem Galaxy Tab 10.1 das 2010 erschiene iPad imitiert. Viel mehr dreht sich alles um ein recht allgemein ausgefallenes Geschmacksmuster (hier gehts zum Originaldokument), welches im Jahr 2004 von Apple gesichert wurde.

Geschmacksmuster aus dem Jahr 2004
Die Kollegen der Webseite www.designschutznews.de haben einen netten Artikel zusammengestellt, für den Sie auch das besagte Geschmacksmuster ausgegraben haben. Natürlich wollen wir euch dieses nicht vorenthalten:

Das Tablet-Geschmacksmuster von Apple vom 17.03.2004, Bildquelle: HABM GGM 000181607-0001

Im Anbetracht dieses doch recht allgemein gehaltenen Geschmacksmusters ist es um so verwunderlich, mit welchem Argumenten das Düsseldorfer Landgericht sein jüngstes Urteil begründet. So meinte etwa die Vorsitzende Richterin Johanna Brückner-Hofmann, dass es einen “übereinstimmenden Gesamteindruck” zwischen dem Geschmacksmuster und dem Galaxy Tab 10.1 gäbe und dass die Geräte von Herstellern wie Asus oder Toshiba zeigen würden, dass man auch auf andere Designmöglichkeiten zurückgreifen könne. Fragt sich nur, ob das Düsseldorfer Landgericht schon mal etwas vom Toshiba AT200 gehört hat …

Quelle: www.designschutznews.de

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